Altersteilzeit
Soweit durch die Anhebung durch die Geringfügigkeitsgrenze das bisherige Altersteilzeitgesetz darunter liegen wird, liegt auch nach dem 01.04.2003 weiterhin ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis i.S.d. ATG vor (vgl. "Hartz" I Art. 6 c; § 15 f. ATG, gültig ab 01.04.03).
Letzte Änderung: 31.10.2007