Nichtraucherschutz

11.02.2003 Am 3.10.2002 ist die vom Bundeskabinett beschlossene "Verordnung zur Rechtsvereinfachung im Bereich der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei der Bereitstellung von Arbeitsmitteln und deren Benutzung bei der Arbeit, der Sicherheit beim Betrieb &

Mit dieser kompliziert klingenden Verordnung wurde die Arbeitsstättenverordnung um den § 3 a ergänzt. Der Wortlaut dieser Vorschrift lautet:

§ 3 a Nichtraucherschutz

1. "Der Arbeitgeber hat die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, damit die nichtrauchenden Beschäftigten in Arbeitsstätten wirksam vor den Gesundheitsgefahren durch Tabakrauch geschützt werden.
2. ... "

Die Neuregelung des § 3 a Arbeitsstättenverordnung trägt der Notwendigkeit eines verbesserten Nichtraucherschutzes am Arbeitsplatz Rechnung und stellt eine Grundentscheidung zugunsten des Schutzes der nichtrauchenden Beschäf-tigten dar. Die Vorschrift lässt an der Gesundheitsschädlichkeit des Passivrauchens keinen Zweifel mehr und räumt den Gesundheitsinteressen des Nichtrauchens einen eindeutigen Vorrang ein. Für den Arbeitgeber besteht eine Pflicht zur Umsetzung dieser Verordnung.

Weitere Hinweise: Nichtraucherschutz am Arbeitsplatz in BB 2002, 2382 ff. sowie Vorstandsmitteilung SP 2002/51 vom 19.12.02.

Letzte Änderung: 31.10.2007