Aufhebungsvertrag
Das BAG war der Auffassung, dass es den Beschäftigten grundsätzlich überlassen bleibt, sich über die Folgen ihres Ausscheidens aus dem Arbeitsleben zu unterrichten. Dies gilt immer dann, wenn die Initiative zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht vom Arbeitgeber ausging.
BAG, Urteil vom 11.12.2001 - 3 AZR 339/00 in NZA 2002, 1150
Letzte Änderung: 31.10.2007