Sozialplanabfindungen

05.02.2003 Aufgrund einer Betriebsschließung erhielten die Beschäftigten eine Sozialplanabfindung. Die Abfindung wurde nach der Dauer der Betriebszugehörigkeit bemessen, Zeiten des Erziehungsurlaubs wurden nicht berücksichtigt.

Die hiergegen gerichtete Klage war erfolgreich. Das BAG entschied, dass Zeiten des Erziehungsurlaubs ausdrücklich bei der Dauer der Betriebszugehörigkeit dann mitzuzählen sind. Der Ausschluss derartiger Zeiten stelle einen Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz (§ 75 BetrVG) dar

LAG Niedersachsen, Urteil vom 07.06.2002 - 16 Sa 1582/01 - nicht rkr. in BB 2002, 2227

Letzte Änderung: 31.10.2007