Spende/Flutopfer

04.02.2003 Verzichten Beschäftigte auf die Auszahlung von Teilen des Arbeitslohnes oder auf Teile eines angesammelten Wertguthabens

a) zugunsten einer Beihilfe des Arbeitgebers an vom Hochwasser Betroffene
oder

b) zugunsten einer Zahlung des Arbeitgebers auf ein Spendenkonto einer spendenempfangsberechtigten Einrichtung

bleiben diese Lohnteile bei der Festsetzung des steuerpflichtigen Arbeitslohnes außer Ansatz, wenn der Arbeitgeber die Verwendungsauflage erfüllt und dies dokumentiert.

BMF-Schreiben vom 1.10.2002 in DB 2002, 2134, siehe auch NZA 2002, 1080

Letzte Änderung: 31.10.2007