Spende/Flutopfer
a) zugunsten einer Beihilfe des Arbeitgebers an vom Hochwasser Betroffene
oder
b) zugunsten einer Zahlung des Arbeitgebers auf ein Spendenkonto einer spendenempfangsberechtigten Einrichtung
bleiben diese Lohnteile bei der Festsetzung des steuerpflichtigen Arbeitslohnes außer Ansatz, wenn der Arbeitgeber die Verwendungsauflage erfüllt und dies dokumentiert.
BMF-Schreiben vom 1.10.2002 in DB 2002, 2134, siehe auch NZA 2002, 1080
Letzte Änderung: 31.10.2007