Unzulässige Maßregelung

30.01.2003 Die Parteien streiten darüber, ob der Beschäftigten eine Beteiligung am Umsatz sowie Gewinn in den Jahren 1998 bis 1999 zusteht. Die Arbeitgeberin hatte einige wenige von der Umsatz- und Gewinnbeteiligung ausgeschlossen. Die arbeitsvertraglich v

Mit Einführung einer Erfolgsbeteiligung bemühte sich die Arbeitgeberin um die Verlängerung der regelmäßigen Arbeitszeit bei denjenigen, die nicht im Dreischichtbetrieb beschäftigt waren. Die Arbeitszeit sollte von 36 auf 38 Wochenstunden ohne Gehalts- bzw. Lohnausgleich verlängert werden. Fast alle Beschäftigten waren mit dieser Regelung einverstanden. Lediglich sechs bestanden auf der bisherigen arbeitsvertraglich vereinbarten Arbeitszeit. In der Folge schloss die Arbeitgeberin diese sechs Personen von der Gewinn- und Umsatzbeteiligung aus. Die hiergegen gerichtete Klage war letztlich erfolgreich. Die Klägerin - so das BAG - hat in zulässiger Weise ihre Rechte ausgeübt, als sie sich einer Verlängerung der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit widersetzte. Auch wenn 95 % der mit ihr vergleichbaren Beschäftigten einer Arbeitszeitverlängerung zustimmten, war sie unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt verpflichtet, dies auch zu tun. Der Ausschluss von der Umsatz- und Er-folgsbeteiligung war nach Ansicht des BAG eine Maßregelung, die nach § 612 a BGB verboten war.

BAG, Urteil vom 12.06.2002 - 10 AZR 340/01 in BB 2002, 2073 f.

Letzte Änderung: 31.10.2007