Mutterschaftsgeld

30.01.2003 Seit dem 20.06.2002 haben auch die Mütter, deren Kind vor dem berechneten Geburtstermin zur Welt kommt, als Beschäftigte einen Anspruch auf eine Mutterschutzfrist und Mutterschaftsgeld von insgesamt mindestens 14 Wochen.

Bislang galt in solchen Fällen, dass die nicht beanspruchten Tage der Mutterschutzfrist vor der Geburt verfielen. Durch die neue Regelung wird die Schutzfrist nach der Geburt um die nicht beanspruchten Tage verlängert. Ein gesonderter Antrag ist dafür nicht erforderlich.

Aus: Magazin VW BKK 8/02

Letzte Änderung: 31.10.2007