Rufbereitschaft

01.03.2001 Erhalten Beschäftigte Entgelt für die Rufbereitschaft, so ist dies als (zeit-)variabler Bestandteil nach Auffassung des BAG bei der Bemessung des Urlaubsentgelts zu berücksichtigen (BAG zum MTV Stahl NRW).

Erhalten Beschäftigte Entgelt für die Rufbereitschaft, so ist dies als (zeit-)variabler Bestandteil nach Auffassung des BAG bei der Bemessung des Urlaubsentgelts zu berücksichtigen (BAG zum MTV Stahl NRW).

BAG Urteil vom 20.06.2000, 9 AZR 473 /99 in DB 2001, 314 f

Hinweis: sinngemäß muss dies auch für die ME-Wirtschaft in Ba.Wü. für die Bemessung der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall der Sonderzahlung gelten (vgl. BAG 21.03.1995, 9 AZR 953/93).

Letzte Änderung: 31.10.2007