Arbeit und Gesundheitsschutz

23.01.2003 Nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG hat der Betriebsrat, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, mitzubestimmen bei Regelungen über den Gesundheitsschutz im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und der Unfallverhütungsvorschrif

Der Betriebsrat soll an betrieblichen Regelungen zum Gesundheitsschutz beteiligt werden, die der Arbeitgeber zwar aufgrund einer öffentlich-rechtlichen Rahmenvorschrift zu treffen hat, weil bei deren Umsetzung ihm aber Handlungsspielräume verbleiben.

BAG, Beschluss vom 15.01.2002 - 1 ABR 13/01 in NZA 2002, 995

Letzte Änderung: 31.10.2007