Abmahnung

23.01.2003 Die Warnfunktion einer Abmahnung kann dadurch erheblich abgeschwächt werden, wenn der Arbeitgeber bei ständig neuen Pflichtverletzungen des Beschäftigten stets nur mit einer Kündigung droht, ohne jeweils arbeitsrechtliche Konsequenzen

Eine Abmahnung kann nur dann die Funktion erfüllen, den Beschäftigten zu warnen, dass ihn bei der nächsten gleichartigen Pflichtverletzung die Kündigung droht, wenn der Beschäftigte diese Drohung auch ernst nehmen muss. Dies kann je nach den Umständen nicht mehr der Fall sein, wenn jahrelang die Kündigung stets nur angedroht, nicht jedoch ausgesprochen wird. Dies bedeute, so das BAG, jedoch nicht, dass nach einer bestimmten Anzahl von Mahnungen, etwa wegen häufigem Zuspätkommens nunmehr bei weiteren Pflichtverletzungen dieser Art überhaupt nicht mehr gekündigt werden kann.

BAG, Urteil vom 15.11.2001 - 2 AZR 609/2000 in NZA 2002, 968 ff.

Letzte Änderung: 31.10.2007