Arbeitszeit, Kontrolle durch den Arbeitgeber
Die Einhaltung der höchstzulässigen werktägliche Arbeitszeit (§ 3 AZG) und der Ruhezeiten (§ 5 AZG), ist vom Arbeitgeber als Adressat des Arbeits-schutzes zu überwachen. Wie sich aus den Bußgeld- und Strafvorschriften der §§ 22, 23 AZG ergibt, ist der Arbeitgeber für die Einhaltung des Arbeitsschutzes verantwortlich.
BAG, Urteil vom 11.12.2001 - 9 AZR 464/2000 in NZA 2002, 965 ff.
Hinweis: Die höchstzulässige tägliche Arbeitszeit muss nicht nur bei mehreren Arbeitgebern eingehalten werden, sondern auch beim einzelnen Arbeitgeber; damit ist klargestellt, dass auch bei sog. Vertrauensarbeitszeiten die Notwendigkeit von Erfassung und Dokumentation der Arbeitszeiten im Prinzip notwendig istLetzte Änderung: 31.10.2007