Aufhebungsvertrag

22.01.2003 Schon lange wurde gefordert, dass Beschäftigte den einmal unterzeichneten Aufhebungsvertrag zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses - analog den Haustürgeschäften - innerhalb einer Frist widerrufen oder zurückziehen können.

Dies war bisher umstritten. Gesetzlich bestand keine Regelung. Es gab vereinzelt Rechtsprechung. Nunmehr ist im BGB geregelt, dass Beschäftigte bei Abschluss von arbeitsrechtlichen Aufhebungsverträgen , soweit dies auf die Initiative des Arbeitgebers beruhen, ein Widerrufsrecht haben (§§ 312, 355 BGB). Dies gilt unabhängig davon, ob Beschäftigte für den Verlust des Arbeitsplatzes eine Gegenleistung - also eine Abfindung - erhalten oder nicht. Die Frist zum Widerruf oder Rückzug der beim Aufhebungsvertrag geleisteten Unterschrift beträgt zwei Wochen.

Weitere Hinweise in NZA 2002, 949 ff., 952

Letzte Änderung: 31.10.2007