Aufhebungsvertrag
Dies war bisher umstritten. Gesetzlich bestand keine Regelung. Es gab vereinzelt Rechtsprechung. Nunmehr ist im BGB geregelt, dass Beschäftigte bei Abschluss von arbeitsrechtlichen Aufhebungsverträgen , soweit dies auf die Initiative des Arbeitgebers beruhen, ein Widerrufsrecht haben (§§ 312, 355 BGB). Dies gilt unabhängig davon, ob Beschäftigte für den Verlust des Arbeitsplatzes eine Gegenleistung - also eine Abfindung - erhalten oder nicht. Die Frist zum Widerruf oder Rückzug der beim Aufhebungsvertrag geleisteten Unterschrift beträgt zwei Wochen.
Weitere Hinweise in NZA 2002, 949 ff., 952
Letzte Änderung: 31.10.2007