Nachteilsausgleich und/oder Sozialplan

14.01.2003 Sind die Verhandlungen um einen Interessenausgleich gescheitert und wurden anschließend Kündigungen ausgesprochen, so besteht kein Anspruch auf einen weiteren Nachteilsausgleich, wenn Arbeitgeber und Betriebsrat später einen Sozialplan ver

Nachteilsausgleichsansprüche können - auch später - auf vereinbarte Sozialpläne angerechnet werden.

BAG, Urteil vom 20.11.01 - 1 ABR 97/01 in BB 2002, 1682

Letzte Änderung: 31.10.2007