Parteipolitische Betätigung des BR

IG Metall Kurz und Bündig

19.10.2010 Praktische Informationen für die Betriebsratsarbeit - 2/2010 - Oktober 2010

Die Beteiligten streiten über die Berechtigung des Betriebsrats zur Kundgabe politischer Äußerungen im Betrieb des Arbeitgebers. Im April 2003 veröffentlichte der Betriebsrat einen vom europäischen Betriebsrat verfassten Aufruf mit dem Titel "Nein zum Krieg" im Irak. Es erging die Aufforderung des Arbeitgebers an den Betriebsrat die Bekanntgabe dieses Aufrufes von allen Informationsbrettern im Betrieb zu entfernen und Erklärungen gleichen oder ähnlichen Inhalts künftig zu unterlassen. Im Oktober 2007 versandte der Betriebsrat über das Intranet an alle E-Mail Nutzer im Betrieb eine Information zum Thema Volksentscheid. Beigefügt war ein Informationsblatt des Vereins "Mehr Demokratie e.V." darauf forderte die Arbeitgeberin den Betriebsrat vergeblich auf eine Unterlassungserklärung in Bezug auf künftige parteipolitische Äußerungen zu unterzeichnen. Das vom Arbeitgeber eingeleitete Beschlussverfahren blieb letztlich erfolglos. Das BAG entschied, dass der Arbeitgeber keinen Anspruch auf Unterlassung habe unter anderem mit dem Argument, dass ein solcher Unterlassungsanspruch wegen der Vermögenslosigkeit des Betriebsrates nicht vollstreckbar sein könne. Darüber hinaus entschied das BAG, dass der Begriff der parteipolitischen Betätigung im Sinne des Gesetzes wohl weitaus zulegen sei. Danach ist dem Betriebsrat und auch dem Arbeitgeber sehr wohl jede Betätigung für und gegen eine politische Partei verboten. Von diesem Verbot ist jedoch nicht jede Äußerung allgemeinpolitischer Art die sich weder für noch gegen eine politische Richtung wendet erfasst und weiter: Andere als parteipolitische Betätigungen unterwürft der Gesetzgeber ausdrücklich geringen Beschränkungen.

BAG Beschluss vom 17.03.2010 - 7 ABR 95/08 -in DB 2010 1649ff.

Letzte Änderung: 22.10.2010