Kein Verfall des Urlaubsanspruchs
Enthält eine arbeitsvertragliche Urlaubsregelung keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die Arbeitsvertragsparteien den vertraglichen Mehrurlaub vom gesetzlichen Mindesturlaub abkoppeln wollten, verfällt auch der sogenannte übergesetzliche Mehrurlaub nicht über einer Fortdauer der Arbeitsunfähigkeit am 31.03. des Folgejahres.
LAG Schleswig-Holstein - Urteil - 17.02.2010 - 3 Sa 410/09 -
DB 2010, 1243
Hinweis: Auch in den hiesigen Tarifverträgen im Organisationsbereich des IGM BaWü wird bei dem Urlaubsanspruch von 30 Arbeitstagen nicht zwischen dem gesetzlichen und dem sogenannten Mehrurlaub unterschieden. Folge: Auch kein Verfall des tariflichen Urlaubsanspruchs wegen fortdauernder Arbeitsunfähigkeit. Siehe dazu auch BAG, Urteil vom 14.03.2006 - AZR 312/05 - zu Urlaubsabkom-men M+E
Letzte Änderung: 22.10.2010