Auf- und Abbau, Arbeitszeitkonten

IG Metall Kurz und Bündig

20.10.2010 Praktische Informationen für die Betriebsratsarbeit - 2/2010 - Oktober 2010

Die Parteien streiten über die Abgeltung eines Arbeitszeitkontos. Im August 2006 betrug das Arbeitszeitguthaben 190,5 Std. Zum Abbau wurden 5,68 Wochen Freizeitausgleich gewährt. Der Beschäftigte hat weitere Ansprüche geltend gemacht. Die Klage war erfolgreich. Das BAG entschied, dass Zeitgutschriften auf einem Arbeitszeitkonto abstrakte Recheneinheiten darstellen. Sie geben keinen Aufschluss darüber, wie sie erarbeitet wurden. Für den Abbau des Arbeitszeitkontos komme es nur auf die Höhe des Guthabens an sich an. Weiter wurde entschieden, dass der Auf- und Abbau eines Arbeitszeitkontos nach den jeweils vereinbarten Regeln zur erfolgen hat. Ein allgemeiner Grundsatz ein Arbeitszeitkonto sei spiegelgleich zu seinem Aufbau abzubauen, bestehe nicht.

BAG Urteil - 17. März 2010 - 5 AZR 296/09 - DB 2010, 1130 f

Letzte Änderung: 18.10.2010