Betriebsübergang und ...
Geht ein Betrieb oder Betriebsteil unter Wahrung seiner bisherigen Identität auf einen Betriebserwerber über, so tritt dieser Erwerber betriebsverfassungsrechtlich an die Stelle des früheren Betriebsinhabers. Anders ausgedrückt:
Der neue Betriebsinhaber ist weiterhin an die Betriebsvereinbarungen - Grundlage u. a. § 87 Abs. 1 BetrVG - gebunden und verpflichtet diese anzuwenden. Dies gilt so lange, bis der Betriebserwerber mit dem bisherigen Betriebsrat oder dem neu gebildeten Betriebsrat eine andere Vereinbarung abschließt.
BAG Beschluss - 8. Dezember 2009 - 1 ABR 66/08 - DB 2010, 511 f
Letzte Änderung: 18.10.2010