Auskunftsperson

16.01.2003 Das BetrVG kennt unterschiedliche Informationsgrundlagen für die Aufgabenerfüllung des Betriebsrates. Der Betriebsrat soll in die Lage versetzt werden, seine Aufgaben als betriebliche Vertretung der Beschäftigten sachgerecht erfüllen z

Der Arbeitgeber hat hierzu u.a. dem Betriebsrat, soweit es zur ordnungsgemäßen Erfüllung der Betriebsratsaufgaben erforderlich ist, sachkundige Beschäftigte als Auskunftsperson zur Verfügung zu stellen (§ 80 Abs. 2 Satz 3 BetrVG). Der Betriebsrat hat damit einen rechtsförmlichen Anspruch auf die zur Verfügungstellung betrieblicher Auskunftspersonen. Damit soll der Betriebsrat die Möglichkeit erhalten, den internen Sachverstand der Beschäftigten zu nutzen und sie bei der Suche nach Problemlösungen einzubeziehen. Der Anspruch besteht für den Betriebsrat, wenn die zur Verfügungstellung der betrieblichen Auskunftsperson für die Betriebsratsarbeit erforderlich ist. Er hat hierbei einen Ermessensspielraum. Unterschiedliche Personen können Auskunftsperson sein. Dazu gehören sog. AT-Angestellte, aber auch leitende Angestellte und nicht zu vergessen die gewerkschaftlichen Vertrauensleute im Betrieb.

Weitere Hinweise: AiB 2002, 537 ff.

Letzte Änderung: 31.10.2007