Teilzeitarbeit

15.01.2003 Der Anspruch eines Beschäftigten auf Reduzierung der Arbeitszeit gem. § 8 Abs. 1 TzBfG kann grundsätzlich auch im Wege der einstweiligen Verfügung durchgesetzt werden.

Da mit dieser einstweiligen Verfügung ein endgültiger Zustand geschaffen wird, sind für die Begründung eines solchen Anspruches im Wege der einstweiligen Verfügung strenge Anforderungen gestellt.

Der Arbeitgeber kann dem entgegentreten; dringende betriebliche Gründe sind nicht erforderlich, wohl aber muss der Arbeitgeber wesentliche Nachteile, die die Teilzeitarbeit der betroffenen Personen nach sich ziehen kann, darlegen.

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 12.04.2002 - 3 Sa 161/02 in NZA 2002, 856 ff.
Die Durchsetzung der Teilzeitarbeit im Wege der einstweiligen Verfügung ist nicht nur in Notfällen möglich.
LAG Berlin, Urteil vom 20.02.2002 - 4 Sa 2243/01 in NZA 2002, 858 ff.

Wird bei der Antragstellung auf Teilzeitarbeit die 3-Monats-Frist nicht eingehalten, so ist der Antrag nicht unwirksam. Vielmehr verschiebt sich die Verkürzung der Arbeitszeit nach dem hypothetischen Willen der Antragsteller/in um den der Befristung entsprechenden Zeitraum.
ArbG Oldenburg, Urteil vom 26.03.2002, 6 Ga 3/02 in NZA 2002, 908 ff.

Letzte Änderung: 31.10.2007