Teilzeitanspruch

15.01.2003 Der Arbeitgeber darf den Wunsch auf Reduzierung der Arbeitszeit (Teilzeitarbeit) erst dann schriftlich ablehnen, wenn zuvor eine mündliche Erörterung mit dem Ziel einer einvernehmlichen Lösung stattgefunden hat.

Erst danach kann der Arbeitgeber rechtswirksam den Anspruch auf Teilzeitarbeit schriftlich ablehnen.

LAG Düsseldorf, Urteil vom 2.5.2002 - 5 Sa 216/2002 in DB 2002, 1778
Weiterer Literaturhinweis: Teilzeitanspruch nach § 8 TzBfG in AiB 2002, 502 ff.

Letzte Änderung: 31.10.2007