Änderungskündigung und nachwirkender Tarifvertrag
Es kommt zu einer anderen, den (nachwirkenden) Tarifvertrag ablösenden Abmachung i.S.v. § 4.5 TVG, wenn der/die Beschäftigte das Änderungsangebot unter Vorbehalt annimmt. Es liegt in diesem Fall die Zustimmung vor, die zur Abänderung der Arbeitsbedingungen zum Zeitpunkt des Ablaufs der Kündigungsfrist führt, sobald die soziale Rechtfertigung der Änderungskündigung gem. §§ 2, 1 KSchG rechtskräftig festgestellt ist.
BAG, Urteil vom 27.09.2001 - 2 AZR 236/00 in BB 2002, 1914 ff.Letzte Änderung: 31.10.2007