Weihnachtsgeld 2002

02.12.2002 Im Organisationsbereich der IG Metall wird im November in den tarifgebundenen Unternehmen das Weihnachtsgeld bzw. die Jahressonderzahlung abgerechnet und ausgezahlt. Tarifverträge gelten in den Betrieben der Metallwirtschaft (Handwerk und Industrie),

Höhe der Sonderzahlung

Die Sonderzahlungen werden nach folgender Staffelung gezahlt:

Metall-Handwerk:

Zwischen 6 und 36 Monaten der Betriebszugehörigkeit beträgt die Sonderzahlung in Stufen 20 - 50 %.

Metallindustrie

In den Tarifgebieten SW-HZ und Südbaden beträgt die Sonderzahlung je nach Betriebszugehörigkeit zwischen 6 und 36 Monaten 30 - 60 % und im Tarifgebiet NW/NB je nach Betriebszugehörigkeit zwischen 6 und 36 Monaten 25 - 55 %. Jedoch haben im Tarifgebiet NW/NB die Betriebsparteien die Möglichkeit, aufgrund einer Betriebsvereinbarung die Sonderzahlung auf die Stufen von 30 - 60 % anzuheben. Dann besteht aber für die nach 12.00 Uhr ausfallende Arbeitszeit an Heiligabend und Silvester (§ 7.5 MTV) eine Nacharbeitspflicht. Alternativ kann auch ein Urlaubstag eingesetzt oder das Zeitkonto mit sieben Stunden belastet werden.

Bekleidungsindustrie

Die Jahressonderzahlung beträgt für alle Beschäftigten, einschließlich der Auszubildenden, 82,5 % des Monatsverdienstes bzw. der monatlichen Ausbildungsvergütung.

Textilindustrie

Die Höhe der Sonderzahlung beträgt bei einer Betriebszugehörigkeit von weniger als zwei Jahren 85 % und ab 2 bis 6 Jahren 95 bis 100 % eines monatlichen Durchschnittsverdienstes.

Säge- und Holzindustrie

Die Höhe der Sonderzahlung beträgt je nach Betriebszugehörigkeit zwischen 12, 24 und 36 Monaten 65, 67,5 oder 70 % des Durchschnittsverdienstes.

Holz- und Kunststoffindustrie

Nach einer Betriebszugehörigkeit von mehr als 12 Monaten beträgt die betriebliche Sonderzahlung 80 % eines nach dem Durchschnitt der abgerechneten Lohn- bzw. Gehaltszahlungszeiträume.

Auszahlung der Sonderzahlung

Textil und Bekleidungsindustrie

Die Jahressonderzahlung muss spätestens Ende November den Beschäftigten zur Verfügung stehen, wobei die Betriebsparteien mit Zustimmung der Tarifvertragsparteien auch einen andern Zahlungszeitpunkt vereinbaren können.

Holz- und Sägeindustrie

Die Auszahlung erfolgt jeweils zwischen dem 20. November und 10. De-zember, soweit betrieblich nicht etwas anderes geregelt wurde.

Beschäftigte, die weniger als 12 Kalendermonate, mindestens aber sechs volle Kalendermonate dem Betrieb angehören, erhalten je nach Beschäftigungsmonat je 1/12 des vorgenannten Betrages.

Anspruchsberechtigte Beschäftigte müssen am 1. Dezember eines Jahres in einem Arbeitsverhältnis stehen und dem Betrieb mindestens mehr als 12 Monate angehören.

Besteht noch keine 12monatige Betriebszugehörigkeit, so gilt die Zwölftelungsregelung mit der Maßgabe, dass mindestens sechs Monate Betriebszugehörigkeit bestehen muss.
Beschäftigte mit mehr als zehnjähriger Betriebszugehörigkeit, die wegen Er-werbs- oder Berufsunfähigkeit oder wegen Erreichens der Altersrente vor dem 1. Juli des Kalenderjahres ausgeschieden sind, erhalten 50 % der vorgenannten Sonderzahlung.

Erfolgt die Verrentung nach dem 1. Juli des Kalenderjahres, so erhalten sie die volle Sonderzahlung.

Beschäftigte, die innerhalb von drei Monaten nach der Auszahlung der Sonderzahlung aus personenbedingten Gründen ausscheiden, müssen die gewährte Leistung zurückzahlen.
Dies gilt nur in der Holz- und Sägeindustrie.

Metallwirtschaft

Die Auszahlung ist zwischen den Be-triebsparteien in einer Betriebsvereinbarung zu regeln. Wird keine Betriebsvereinbarung abgeschlossen, so gilt der 1.12. d.J. als Auszahlungstag.

Weitere Hinweise für die Metallwirtschaft
(ME-Industrie und Handwerk)

Keine Rückzahlungspflicht

Scheiden Beschäftigte nach dem Erhalt der Sonderzahlung aus dem Betrieb aus, so besteht keine Pflicht zur Rückzahlung der Sonderzahlung.

Etwas anderes kann gelten, wenn eine übertarifliche Sonderzahlung gewährt wurde.

Betriebszugehörigkeit

Grundsätzlich gilt, dass alle Beschäftigten und Azubis, die am Auszahlungstag in einem Arbeits- bzw. Ausbildungsverhältnis stehen, Anspruch auf die Sonderzahlung haben. Die ununterbrochene Betriebszugehörigkeit von 6 Monaten gilt nicht für die Azubis.

Eigene Kündigung

Haben Beschäftigte das Arbeitsverhältnis selbst gekündigt und sind am Auszahlungstag noch beschäftigt, so besteht kein Anspruch auf die tarifliche Sonderzahlung.

Aufhebungsvertrag oder Befristung

Endet dann das Arbeitsverhältnis am Auszahlungstag mit einem Aufhebungsvertrag oder wegen der Befristung, so besteht sehr wohl ein Anspruch auf die tarifliche Sonderzahlung.

Berechnung der Sonderzahlung

Für die Höhe der Sonderzahlung gilt das aktuelle Grundentgelt im Auszahlungsmonat einschließlich der festen und leistungsvariablen Bestandteile. Hinzu kommen außerdem die zeitvariablen Bestandteile aus dem Durchschnitt der letzten drei abgerechneten Monate - also Zuschläge wegen Schichtarbeit - Mehrarbeitsvergütung wird nach dem Tarifvertrag nicht berücksichtigt.

Teilzeitbeschäftigte

Teilzeitbeschäftigte haben einen Anspruch auf eine anteilige Leistung. Die Höhe der Sonderzahlung richtet sich nach dem Verhältnis der individuellen vertraglichen Arbeitszeit zur tariflichen Arbeitszeit (35 Stunden).

Bei einem Wechsel von Teilzeit in Vollzeit oder umgekehrt, richtet sich die Sonderzahlung nach dem laufenden Monatsverdienst und den zeitvariablen Bestandteilen der letzten drei abgerechneten Monaten.

Wehr- oder Ersatzdienst,
Elternzeit

Anspruch auf eine anteilige Leistung haben Beschäftigte, die im laufen Kalenderjahr Wehr- oder Ersatzdienst begonnen bzw. beendet haben. Gleiches gilt, wenn das Arbeitsverhältnis im laufenden Kalender teilweise ruht. Auch Beschäftigte, die den gesetzlichen Erziehungsurlaub oder - wie es heute heißt - Elternzeit in Anspruch nehmen, haben in dem Jahr des Beginns oder dem Ende der Elternzeit Anspruch auf eine anteilige Leistung.

Arbeitsunfähigkeit

Die Beschäftigten, die im laufenden Kalenderjahr (leider) arbeitsunfähig waren, haben einen Anspruch auf die volle Leistung.

Dies gilt auch für Beschäftigte, die nach längerer Arbeitsunfähigkeit ausgesteuert sind und deren Antrag über die Bewilligung der Rente noch nicht entschieden ist und gleichzeitig Leistungen vom Arbeitsamt beziehen.

Etwas anderes gilt im Kfz-Gewerbe in Ba.-Wü.. Maßgeblich für die Berechnung der Höhe des 13. Einkommens ist das monatliche durchschnittliche Einkommen in der Zeit von Januar bis Oktober des jeweiligen Kalenderjahres.

Der Rechenweg zur Ermittlung des Anspruches auf Sonderzahlung führt dazu, dass Beschäftigte, die in der Zeit vom 1. Januar bis 31. Oktober zum Beispiel wegen langandauernder Krankheit gar kein Einkommen hatten, für das laufende Jahr keine Sonderzahlung beanspruchen können.

Rentenbeginn

Beschäftigte, die wegen Inanspruchnahme von Versichertenleistungen der Rentenversicherungsträger im Laufe des Kalenderjahres ausscheiden bzw. bereits ausgeschieden sind, haben Anspruch auf die volle Leistung.

Dies gilt auch für Beschäftigte, die eine Zeitrente wegen Berufs- oder Er-werbsunfähigkeit erhalten und deren Arbeitsverhältnis noch nicht beendet wurde.

Beendigung der Ausbildung

Beschäftigte, die im laufenden Kalenderjahr die Berufsausbildung beendet haben und in ein Arbeitsverhältnis übernommen wurden, haben einen Anspruch auf die volle Leistung.

Altersteilzeit

Etwas anderes gilt bei Beschäftigten in Altersteilzeit. Während der Altersteilzeit in der Arbeitsphase haben Beschäftigte einen Anspruch auf eine anteilige Leistung, die im Verhältnis zur Vollzeitarbeit ohne Altersteilzeit und der Altersteilzeitarbeit steht. Maßgeblich ist das steuer- und sozialversicherungspflichtige Entgelt in der Altersteilzeit. Während der Freistellungsphase besteht kein Anspruch.

Hinweise für alle Tarifbereiche

Tarifflucht

Hat der Arbeitgeber im Laufe des letzten Kalenderjahres die Mitgliedschaft im Arbeitgeberverband beendet, so haben die Beschäftigten sehr wohl einen Anspruch auf die tarifliche Sonderzahlung nach den vorgenannten Regeln.

Entgeltersatzleistungen

Die Einmalzahlungen, also das zusätz-liche Urlaubsgeld und auch das Weihnachtsgeld unterliegen der Steuer-
und Sozialversicherungspflicht. Nach neuerem Recht ist daher das Weihnachtsgeld bei der Bemessung von Arbeitslosengeld oder Kurzarbeitergeld sowie dem Krankengeld zu berücksichtigen.

Insolvenz

Bei der Berechnung des Insolvenzgeldes ist die Sonderzahlung immer dann in voller Höhe zu berücksichtigen, wenn der Auszahlungstag in die letzten drei Monate vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens fällt.

Betriebsübergang

Kam es im Kalenderjahr zu einem Betriebsübergang, so sind die Tarifverträge einzelvertraglich weiter anzuwenden. Auch nach einem Betriebsübergang besteht i.d.R. ein Anspruch auf die Sonderzahlung.

Auszubildende

In allen von den IG Metall betreuten Tarifbereichen gilt, dass Auszubildende ebenfalls zu den gleichen Regeln eine Sonderzahlung in Höhe der jeweiligen Ausbildungsvergütung erhalten.

Rechtsanspruch

Anspruch auf die tarifliche Sonderzahlung haben natürlich nur Mitglieder der IG Metall. Hat der Arbeitgeber in der Vergangenheit auch den anderen Beschäftigten Weihnachtsgeld gezahlt und sich den Widerruf vorbehalten, so darf man gespannt sein, ob es wiederum "etwas geben wird"... dann: Frohes Fest.

Letzte Änderung: 31.10.2007