Teilzeitarbeit

18.10.2002 Die Parteien streiten darüber, ob gegen den Arbeitgeber ein Anspruch auf Teilzeitarbeit in einem gewünschten Umfang besteht.

Nach dem Tarifvertrag betrug die planmäßige Arbeitszeit 169 Stunden im Kalendermonat. Sie konnte innerhalb von 30 aufeinanderfolgenden Kalendertagen 210 Stunden, innerhalb sieben aufeinanderfolgenden Kalendertagen 55 Stunden und innerhalb von 24 Stunden 14 Stunden nicht überschreiten.

Der Anspruch auf Teilzeitarbeit wurde geltend gemacht, um ein Studium aufzunehmen. An den Wochenenden außerhalb des Studiums wollte der Beschäftigte der beruflichen Tätigkeit in der Teilzeit nachgehen.

Das Gericht entschied, dass unter § 8 TzBfG auch flexible, auf längere Zeiträume erstreckte Arbeitszeiten - einschließlich die Reduzierung der Arbeits-zeit für bestimmte Monate auf Null - fallen. Die Klage war in zwei Instanzen erfolgreich.

LAG Düsseldorf, Urteil vom 01.03.2002 - 18 (4) Sa 1269/01, Revision eingelegt, in BB 2002, 1541

Letzte Änderung: 31.10.2007