Auskunftsperson für den Betriebsrat
Ein Grund dafür liegt vor, wenn der Betriebsrat auf die Information dringend angewiesen ist, um nicht vor vollendete Tatsachen gestellt zu werden.
Auch den Anspruch auf eine Auskunftsperson kann er mittels einstweiliger Verfügung geltend machen.
LAG Hamm, Beschluss vom 02.10.2001 - 13 TaBV 106/01 in AuR 2002, 278
Letzte Änderung: 31.10.2007