Auskunftsperson für den Betriebsrat

17.10.2002 Der Betriebsrat kann seinen Anspruch gegen den Arbeitgeber, ihn zu informieren, auch durch eine einstweilige Verfügung durchsetzen.

Ein Grund dafür liegt vor, wenn der Betriebsrat auf die Information dringend angewiesen ist, um nicht vor vollendete Tatsachen gestellt zu werden.
Auch den Anspruch auf eine Auskunftsperson kann er mittels einstweiliger Verfügung geltend machen.

LAG Hamm, Beschluss vom 02.10.2001 - 13 TaBV 106/01 in AuR 2002, 278

Letzte Änderung: 31.10.2007