Arbeitskleidung

11.10.2002 Die Parteien streiten darüber, ob der Arbeitgeber verpflichtet ist, den Aufwand für die Reinigung von Berufskleidung zu ersetzen.

Nach einer Gesamtbetriebsvereinbarung mit dem Titel "Berufs- bzw. Imagekleidung" stellt der Arbeitgeber den Beschäftigten zum Zwecke eines einheitlichen Erscheinungsbildes Berufskleidung mit dem Logo des Unternehmens kostenlos zur Verfügung. Streitig war die Übernahme der Kosten für die Reinigung. Die betroffene Person war an der Fleisch- und Käsetheke des Lebensmittelmarktes beschäftigt. Das Gericht entschied, dass die Kosten der Reinigung von Arbeitskleidung, deren Tragen aus hygienischen Gründen vorgeschrieben ist, der Arbeitgeber zu tragen hat. Entgegenstehende Vereinbarungen seien - so das LAG - gem. § 619 BGB unwirksam.

Beschäftigte haben daher auch dann einen Anspruch auf Aufwendungsersatz für die Reinigungskosten, wenn die Arbeitskleidung ihnen überlassen worden ist.

LAG Düsseldorf, Urteil vom 26.04.2001 - 13 Sa 1804/00 in AuR 2002, 274

Letzte Änderung: 31.10.2007