Firmentarifvertrag und Betriebsübergang
Der usprüngliche Arbeitgeber war tarifgebunden, ergänzend zum Flächentarifvertrag wurde ein so genannter Sanierungstarifvertrag abgeschlossen. Unabhängig davon trat die Insolvenz ein. Aus der Insolvenz übernahm
der nicht mehr tarifgebundene neue Arbeitgeber den Betrieb im Wege des Betriebsübergangs nach § 613 a BGB. Die Gewerkschaft kündigte den so genannten Sanierungstarifvertrag, mit dem Ziel zu den ursprünglichen
vertraglichen Bedingungen zurückzukehren.
Die Klage war erfolglos. Das BAG entschied, dass nach einem Betriebsübergang ein Firmentarifvertag beim Betriebserwerber lediglich nach § 613 a Abs. 1 Satz 2 BGB individual-rechtlich, aber nicht tarifrechtlich weitergelte.
Anders ausgedrückt: Der Firmentarifvertrag/ Sanierungstarifvertrag war nunmehr mit den schlechteren Arbeitsbedingungen Bestandteil des Einzelarbeitsvertrages geworden und konnte von der Gewerkschaft nicht mehr gekündigt werden.
BAG Urteil vom 26. August 2009 - 4 AZR 280/08 - DB 2010, 398 ff
Hinweis: Firmentarifverträge - soweit sie verschlechternde Bedingungen aus dem Flächentarifvertrag regeln - sollten vor einem Betriebsübergang gekündigt werden. Nachwirkungsklausel beachten.
Letzte Änderung: 06.03.2010