Kündigungsfristen; § 622 BGB
Maßgeblich für die Dauer der Kündigungsfrist war bisher neben der Dauer der Betriebszugehörigkeit auch die Vollendung des 25. Lebensjahres. In der Folge hatten jüngere Beschäftigte trotz Betriebszugehörigkeit bereits seit der Berufsausbildung keine längere Kündigungsfrist nach dem Gesetz; teilweise auch nach den Tarifverträgen. Der EuGH hat diese Rechtsvorschrift im BGB und in der Konsequenz auch in den Tarifverträgen für unwirksam erklärt und darf von den Gerichten ab sofort nicht mehr angewandt werden.
EuGH - Urteil vom 19. Januar 2010 - C-555/07 - DB 2010, 228 ff
Hinweis: Will der Arbeitgeber jüngere Beschäftigte ohne Berücksichtigung der Betriebszugehörigkeit vor dem 25. Lebensjahr kündigen wollen, so sollten die Betriebsräte bereits im Anhörungsverfahren nach
§ 102 BetrVG darauf achten, dass die längere Betriebszugehörigkeit bei der Bemessung der Kündigungsfrist berücksichtigt wird.
Letzte Änderung: 06.03.2010