Betriebsrenten 2010
Hat ein Arbeitgeber seinen ehemaligen Beschäftigten bzw. deren Hinterbliebenen laufende Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zugesagt, so ist er verpflichtet alle drei Jahre eine Anpassung dieser Versorgungsleistungen zu
prüfen und über die Höhe einer eventuellen Rentenanpassung nach billigem Ermessen zu entscheiden. Dabei sind - so die Rechtslage - insbesondere die Belange der Versorgungsempfänger einerseits und die
wirtschafliche Lage des Unternehmens andererseits zu berücksichtigen. In dem von der Wirtschaftskrise geprägten Kalenderjahr 2009 blieb die Teuerungsrate mit 0,4 % im Jahresdurchschnitt deutlich hinter dem langjährigen
Mittel (seit 1999 1,5 % p.A.) zurück.
Die Entwicklung der Teuerungsrate spielte für die Frage der Teuerungsanpassung von Betriebsrenten eine entscheidende Rolle. Nach dem Wortlaut des Gesetzes und der dazu entwickelten Rechtsprechung gilt die Anpassungsverpflichtung
grundsätzlich dann als erfüllt, wenn die Anhebung der Betriebsrente innerhalb des jeweiligen Prüfungszeitraumes nicht geringer ausfällt als der Anstieg des Verbraucherpreisindexes für Deutschland bzw. des evt.
geringeren Anstieg der Nettolöhne vergleichbarer Arbeitnehmergruppen des Unternehmens.
Weitere Hinweise in DB 2010 - 278 ff
Letzte Änderung: 06.03.2010