Betriebsrenten 2010

IG Metall Kurz und Buendig

09.03.2010 Praktische Informationen für die Betriebsratsarbeit - 1/2010 - März 2010

Hat ein Arbeitgeber seinen ehemaligen Beschäftigten bzw. deren Hinterbliebenen laufende Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zugesagt, so ist er verpflichtet alle drei Jahre eine Anpassung dieser Versorgungsleistungen zu prüfen und über die Höhe einer eventuellen Rentenanpassung nach billigem Ermessen zu entscheiden. Dabei sind - so die Rechtslage - insbesondere die Belange der Versorgungsempfänger einerseits und die wirtschafliche Lage des Unternehmens andererseits zu berücksichtigen. In dem von der Wirtschaftskrise geprägten Kalenderjahr 2009 blieb die Teuerungsrate mit 0,4 % im Jahresdurchschnitt deutlich hinter dem langjährigen Mittel (seit 1999 1,5 % p.A.) zurück.
Die Entwicklung der Teuerungsrate spielte für die Frage der Teuerungsanpassung von Betriebsrenten eine entscheidende Rolle. Nach dem Wortlaut des Gesetzes und der dazu entwickelten Rechtsprechung gilt die Anpassungsverpflichtung grundsätzlich dann als erfüllt, wenn die Anhebung der Betriebsrente innerhalb des jeweiligen Prüfungszeitraumes nicht geringer ausfällt als der Anstieg des Verbraucherpreisindexes für Deutschland bzw. des evt. geringeren Anstieg der Nettolöhne vergleichbarer Arbeitnehmergruppen des Unternehmens.

Weitere Hinweise in DB 2010 - 278 ff

Letzte Änderung: 06.03.2010