Elektronisches Leserecht des Betriebs...
Die Beteiligten streiten über das Recht einzelner Betriebsratsmitglieder, jederzeit auf elektronischem Wege die Dateien des Betriebsrates lesen zu können. Die Arbeitgeberin hat dem Betriebsrat in ihrem EDV-System einen
geschützten Datenbereich zur Verfügung gestellt. Dort legte der Betriebsrat durch seine Sekretärin mehrere Ordner und Unterordner an, in denen er die mit seiner Tätigkeit in Zusammenhang stehenden Daten abgespeichert
hat. Per Beschluss hatte der Betriebsrat selbst die Zugriffsrechte auf diese Ordner geregelt. Aus dieser Regelung ergab sich, dass nicht alle Betriebsratsmitglieder uneingeschränkt auf die Dateien des Betriebsrates zugreifen
konnten.
Hiergegen wendeten sich einzelne Betriebsratsmitglieder und konnten sich vor dem BAG durchsetzen. Nach Auffassung des BAG sind Unterlagen im Sinne von § 34 Abs. 3 BetrVG nicht nur die in Papierform verkörperten Aufzeichnungen,
sondern sämtliche auf Dateiträgern gespeicherten Daten sowie die Korrespondenz des Betriebsrats unter dessen Mailanschrift. Demzufolge habe jedes Mitglied des Betriebsrates ein unabdingbares Recht, die Unterlagen des
Betriebsrates jederzeit einzusehen.
BAG Beschluss vom 12. August 2009 - 7 ABR 15/08 - NZA 2009, 1218 ff
Letzte Änderung: 06.03.2010