Reisezeiten und Betriebsrat
Die Parteien streiten darüber, ob dem Kläger für Zeiten des Freizeitausgleichs, wegen außerhalb der persönlichen Arbeitszeit im Zusammenhang mit Betriebsratstätigkeit aufgewandter Reisezeit, zusätzlich
zur Grundvergütung auch tarifliche Zeitzuschläge zustehen. Für diese Reisezeiten außerhalb der Grundarbeitszeit gewährt der Arbeitgeber dem Beschäftigten Freizeitausgleich und zahlt hierfür die
Grundvergütung einschließlich Schichtzuschlag, aber keine Zeitzuschläge für Sonn-, Feiertags- und Nachtarbeit nach dem Manteltarifvertrag.
Die Klage war erfolgreich, das BAG entschied sinngemäß, dass für die Dauer des Freizeitausgleichs der Arbeitgeber nach dem Entgeltausfallprinzip grundsätzlich die Vergütung zu zahlen hat, die dem
Beschäftigten zustünde, wenn er keinen Freizeitausgleich erhalten, sondern gearbeitet hätte.
BAG Urteil vom 12. August 2009 - 7 AZR 218/08 - NZA 2009, 1284 ff
Letzte Änderung: 06.03.2010