Unterrichtung bei Betriebsübergang
Die Parteien streiten darum, ob zwischen ihnen nach dem Widerspruch des Beschäftigten gegen den Übergang eines Arbeitsverhältnisses in Folge des Betriebsübergangs ein Arbeitsverhältnis besteht.
Die Klage war erfolgreich.
Das BAG entschied, dass die Unterrichtung über einen Betriebsübergang so konkret sein muss, dass die Adressaten Erkundigungen über den Betriebserwerber einholen können. Ist dies nicht möglich, weil z.B. die
Betriebserwerberin noch nicht existiert, ist dies mitzuteilen und später - auch nach dem Betriebsübergang - die Unterrichtung zu ergänzen. Zur Unterrichtung über die rechtlichen Folgen des Betriebsüberganges
gehört u. a. auch die Darstellung der begrenzten gesamtschuldnerischen Nachhaftung. Weiter sei, so das BAG, darauf hinzuweisen, ob die Normen der Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen kollektivrechtlich oder
individualrechtlich weiter gelten. Über die Verschlechterung der sozialen Absicherung ist gleichfalls zu unterrichten.
BAG Urteil vom 23. Juli 2009 - 8 AZR 538/08 - DB 2010, 58 ff
Letzte Änderung: 06.03.2010