AT-Angestellte und Tarifvertrag

IG Metall Kurz und Buendig

06.03.2010 Praktische Informationen für die Betriebsratsarbeit - 1/2010 - März 2010

"... ich bin AT-Angestellter (...), IG Metall, Tarifvertrag und der Betriebsrat können nichts für mich regeln ...".
Solche oder ähnliche Aussagen sind immer wieder zu hören. Zur Klarstellung: Regelt der Arbeitsvertrag ein "Außertarifliches Arbeitsverhältnis" und ist diese Person weiterhin berechtigt an der Betriebsratswahl (aktives wie passives Wahlrecht) teilzunehmen, gilt für diesen Personenkreis das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates; d.h. z.B. Lage und Verteilung der Arbeitszeit, Genehmigung von Überstunden, Anordnung von Kurzarbeit und Entgeltgestaltung.
Ist die Person mit dem "AT-Vertrag" Mitglied der IG Metall und der Arbeitgeber seinerseits tarifgebunden, so gilt selbstverständlich der Tarifvertrag, wenn AT-Angestellte im Geltungsbereich nicht ausdrücklich ausgeschlossen sind. Es kommt dabei - wie immer - auf den Wortlaut des Tarifvertrages an (der Entgelt-Tarifvertrag ME Ba-Wü gilt auch für AT-Angestellte; so BAG Urteil vom 09.11.2005 - 5 AZR 105/05 - NZA 2006, 231

Weitere Hinweise in AiB 2009, 292 ff

Letzte Änderung: 06.03.2010