Ergänzungstarifvertrag
Der speziellere Tarifvertrag gilt im Allgemeinen vor dem Flächentarifvertrag - so handhaben es bisher die Arbeitsgerichte. Daher ist die Anerkennung eines Ergänzungstarifvertrags als solches sehr bedeutend, auch wenn ein anderer Name im Titel einer Abmachung steht. Ob das Papier Sanierungs-, Standortsicherungs-, Sonder- oder Ergänzungstarifvertrag heißt - abschließen dürfen dies nur die Tarifvertragsparteien, also Gewerkschaften und Arbeitgeberverbände, und nicht der Betriebsrat. Macht ein Betriebsrat es dennoch, können die Beschäftigten gegen entgeltliche oder andere Beeinträchtigungen erfolgreich klagen - denn vor dem Gesetz sind solche Vereinbarungen unwirksam. Der Tarifvorrang ist im Betriebsverfassungsgesetz eindeutig in § 77, Abs. 3 BetrVG formuliert: "Arbeitsentgelte und sonstige Arbeitsbedingungen, die durch Tarifvertrag geregelt sind oder üblicherweise geregelt werden, können nicht Gegenstand einer Betriebsvereinbarung sein." Einzige Ausnahme: Wenn im Tarifvertrag abweichende Betriebsvereinbarungen ausdrücklich zugelassen sind.
Recht So! - DGB Rechtsschutz GmbH - Ausgabe 4/09
Letzte Änderung: 06.03.2010