Betriebsvereinbarungen

10.10.2002 Wird eine Betriebsvereinbarung im Zuge eines Betriebsüberganges zum individualrechtlichen Inhalt eines Arbeitsverhältnisses (§ 613 a Satz 2 BGB),

ist sie vor der Ablösung durch eine - spätere - Betriebsvereinbarung nicht in einem weiteren Umfang geschützt, als sie kollektivrechtlich gelten würde. Im Verhältnis zu der neuen Betriebsvereinbarung gilt damit nicht das Günstigkeits-, sondern das Ablösungsprinzip.

BAG, Urteil vom 16.08.2001 - 1 AZR 619/00 in AiB 2002, 438

Letzte Änderung: 31.10.2007