Betriebsvereinbarungen
ist sie vor der Ablösung durch eine - spätere - Betriebsvereinbarung nicht in einem weiteren Umfang geschützt, als sie kollektivrechtlich gelten würde. Im Verhältnis zu der neuen Betriebsvereinbarung gilt damit nicht das Günstigkeits-, sondern das Ablösungsprinzip.
BAG, Urteil vom 16.08.2001 - 1 AZR 619/00 in AiB 2002, 438
Letzte Änderung: 31.10.2007