Verstoß gegen Verbot privaten E-Mail-Verkehrs

10.10.2002 Ein Verstoß gegen das vom Arbeitgeber ausgesprochene Verbot privaten E-Mail-Verkehrs, das dem Virenschutz dienen soll,

rechtfertigt grundsätzlich erst nach vorangegangener erfolgloser Abmahnung den Ausspruch einer verhaltensbedingten außerordentlichen oder ordentlichen Kündigung.

Hess. LAG, Urteil vom 13.12.2001 - 5 Sa 987/01 in DB 2002, 901 f.

Letzte Änderung: 31.10.2007