Verstoß gegen Verbot privaten E-Mail-Verkehrs
rechtfertigt grundsätzlich erst nach vorangegangener erfolgloser Abmahnung den Ausspruch einer verhaltensbedingten außerordentlichen oder ordentlichen Kündigung.
Hess. LAG, Urteil vom 13.12.2001 - 5 Sa 987/01 in DB 2002, 901 f.
Letzte Änderung: 31.10.2007