Betriebsrentenanpassung 2001

16.02.2001 Hat ein Arbeitgeber seinen ehemaligen Beschäftigten bzw. deren Hinterbliebenen Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zugesagt, so ist er gem. § 16 Abs. 1 BTRAVG verpflichtet, alle 3 Jahre die Anpassung der laufenden Renten zu prüfen und

In diesem Zusammenhang sind sowohl die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers, als auch die Belange der Versorgungsempfänger zu berücksichtigen. Zum Überprüfungsstichtag 01.01.2001 beträgt die aus den Indexwerten für Dezember 2000 und Dezember 1997 ermittelte jährliche Teuerungsrate für die alten Bundesländer rd. 3,6 Prozent.

Weitere Hinweise: Der Betrieb 2001 1998 ff.

Letzte Änderung: 31.10.2007