Erwerbsminderungsrente
Wer auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt aufgrund seiner gesundheitlichen Einschränkung
- nur noch unter 3 Std. täglich arbeiten kann, bekommt eine volle Rente,
- noch 3 bis unter 6 Std. am Tag einer Beschäftigung nachgehen kann, gilt als teilweise erwerbsgemindert und erhält eine halbe Rente.
Wer - unabhängig von der Arbeitsmarktlage - 6 Std. und länger am Tag arbeiten kann, geht nach der jetzigen Rechtslage leer aus und hat keinen Rentenanspruch.
Die Neuregelung setzt voraus, dass Versicherte, die eine halbe Erwerbsminderungsrente erhalten, zur Deckung ihres Lebensunterhalts weitere Einkommen erzielen - entweder durch eine Teilzeitarbeit oder den Bezug anderer Sozialleistungen wie Arbeitslosengeld. Die bisherige Berufsunfähigkeitsrente gibt es nicht mehr. Aus Vertrauensschutzgründen genießen alle Versicherten, die vor dem 02. Jan. 1961 geboren sind, weiterhin Berufsschutz. Sie erhalten eine halbe Erwerbsminderungsrente, wenn sie auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zwar voll, also mindestens 6 Std., in ihrem bisherigen Beruf aber nur noch unter 6 Std. täglich arbeiten können.
Eine Rente wegen teilweiser oder voller Erwerbsminderung wird gekürzt, wenn sie vor dem vollendeten 63. Lebensjahr beginnt. Die Kürzung beträgt für jeden Monat, den die Rente vor dem 63. Lebensjahr beansprucht wird, um 0,3 Prozent. Der Höchstsatz der Rentenkürzung liegt bei 10,8 Prozent und kommt zustande, wenn die Rente mit dem vollendeten 60. Lebensjahr beginnt.
Weitere Hinweise: Betriebsberater 2001, 208 ff.Letzte Änderung: 31.10.2007