Entgeltfortzahlung und Wartezeit
Die Parteien streiten über die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall. Der Beschäftigte absolvierte ab dem 01.09.1998 eine Berufsausbildung. Im August 2001 wurde die Berufsausbildung erfolgreich beendet und das Arbeitsverhältnis fortgesetzt. Unmittelbar danach trat die Arbeitsunfähigkeit ein; der Arbeitgeber verweigerte die Entgeltfortzahlung mit Hinweis auf die Wartezeit. Das BAG entschied, dass im Anschluss an die Berufsausbildung bei Übernahme in ein Arbeitsverhältnis keine neue Wartezeit hinsichtlich der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall nach dem EFZG entsteht. Vorliegend war Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall zu gewähren.
BAG Urteil vom 20.08.2003 - 5 AZR 436/02 in DB 2005, 54 f
Letzte Änderung: 31.10.2007