Interessenausgleich, Nachteilsausgleich
Die Parteien streiten über einen Anspruch auf Nachteilsausgleich nach § 113 Abs. 3 BetrVG. Der Arbeitgeber hat eine Betriebsänderung geplant und durchgeführt; zu einem Interessenausgleich und/oder Sozialplan kam es nicht. Es wurde ein Anspruch auf Nachteilsausgleich geltend gemacht. Das BAG entschied, dass der Betriebsrat auf seine gesetzlich vorgeschriebene Beteiligung an der Entscheidung über das ob, wann und wie der Betriebsänderung nicht wirksam verzichten kann. Vielmehr treffe den Arbeitgeber die Obliegenheit, erforderlichenfalls auch durch Anrufung der Einigungsstelle, dafür Sorge zu tragen, dass es bei einer beabsichtigen Betriebsänderung zu einem Interessenausgleich und/oder Sozialplan kommt.
BAG Urteil vom 26.10.2004 - 1 AZR 493/03 in DB 2005, 115 fLetzte Änderung: 31.10.2007