Meldepflicht und Schadensersatz
Beschäftigte, dessen Arbeitslosengeld nach § 140 SGB III wegen nicht unverzüglicher Arbeitslosmeldung nach § 37b SGB III gemindert wurde, können vom Arbeitgeber keinen Schadensersatz deshalb verlangen, weil der Arbeitgeber seiner Informationsobliegenheit nach § 2 Satz 2 Nr. 3 SGB III nicht nachgekommen war.
LAG Düsseldorf, Urteil vom 29.09.04 - 12 Sa 1323/04; rkr. in DB 2004, 2645
Letzte Änderung: 31.10.2007