Meldepflicht und Schadensersatz

26.01.2005 Beschäftigte, dessen Arbeitslosengeld nach § 140 SGB III wegen nicht unverzüglicher Arbeitslosmeldung nach § 37b SGB III gemindert wurde ...

Beschäftigte, dessen Arbeitslosengeld nach § 140 SGB III wegen nicht unverzüglicher Arbeitslosmeldung nach § 37b SGB III gemindert wurde, können vom Arbeitgeber keinen Schadensersatz deshalb verlangen, weil der Arbeitgeber seiner Informationsobliegenheit nach § 2 Satz 2 Nr. 3 SGB III nicht nachgekommen war.

LAG Düsseldorf, Urteil vom 29.09.04 - 12 Sa 1323/04; rkr. in DB 2004, 2645

Letzte Änderung: 31.10.2007