Auskunftsanspruch des Betriebsrates
Per Tarifvertrag war festgelegt, dass ein Teil der Vergütung durch Zielvereinbarung zwischen Beschäftigten und Vorgesetzten zu vereinbaren war. Der Betriebsrat verlangte vom Arbeitgeber Auskunft über vereinbarte Ziele, den tatsächlichen Grund der Zielvereinbarung und den Umfang der Zielerreichung. Der Arbeitgeber lehnte dies ab. Das BAG entschied zugunsten des Betriebsrats. Der Anspruch ergebe sich vorliegend nicht aus dem Tarifvertrag selbst, sondern aus dem allgemeinen Auskunftsanspruch gemäß § 80, Abs. 2, Satz 1 BetrVG. Bei der tariflichen Vereinbarung zur Bestimmung des Leistungsentgelt im Wege der Zielvereinbarung handelt es sich - vorliegend - um ein mit Akkord- und Prämiensätzen vergleichbares Leistungsent-gelt nach § 87, Abs. 1, Nr. 11 BetrVG. Und weiter: Durch einen Tarifvertrag könne, so das BAG, das Überwachungsrecht des Betriebsrates nicht aufgehoben werden.
BAG Beschluss vom 21.10.2003 - 1 ABR 39/02 in BB 2004, 2467 ff; DB 2004, 322 ff
Letzte Änderung: 31.10.2007