Videoüberwachung
Die Beteiligten streiten über die Wirksamkeit eines Einigungsstellenspruches zur Einführung einer Videoüberwachung. Die vom Arbeitgeber angerufene Einigungsstelle beschloss gegen die Stimmen der vom Betriebsrat entsandten Mitglieder einen Spruch zur Einführung einer Videoüberwachung. Der Spruch der Einigungsstelle wurde vom Betriebsrat erfolgreich angefochten. Das BAG entschied, dass das Hausrecht des Arbeitgebers allein die Videoüberwachung von Beschäftigten während der Arbeitszeit nicht rechtfertigen würde. Die Einführung einer Videoüberwachung am Arbeitsplatz unterliegt dem Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates (§ 87,1 Nr. 6 BetrVG). Die Betriebsparteien haben dabei das grundgesetzlich geschützte allgemeine Persönlichkeitsrecht der Beschäftigten zu beachten.
BAG, Beschluss vom 29.06.2004 - 1 ABR 21/03 in DB 2004, 2377 ff; BB 2005, 102 ff
Letzte Änderung: 31.10.2007