Ethik- und Verhaltensregeln
Neuerdings kommt es immer wieder vor, dass den Beschäftigten ergänzend zum Arbeitsvertrag umfangreiche Papiere mit der Überschrift "Ethik- und Verhaltensregeln" zur Unterschrift vorgelegt werden. Die Arbeitgeber argumentieren, dass dies zur Schaffung einer positiven Arbeitsumgebung erforderlich sei. Die beschriebenen "Ethik- und Verhaltensregeln" sind in der Regel nicht zu beanstanden; sie betreffen Selbstverständlichkeiten und enthalten - meist versteckt - arbeitsvertragliche Nebenpflichten, die im Prinzip keiner weiteren vertraglichen und damit schriftlichen Verpflichtung der Beschäftigten bedürfen. Es tritt Unsicherheit auf, warum und mit welchen Rechtsfolgen die Beschäftigten derartige "Side-Letter" unterschreiben sollen. Die Rechtsprechung hat sich mit diesen Fragen noch nicht - bis auf eine Ausnahme - befassen müssen. In diesem Fall ging es auch um die Einführung von Ethikregeln für Redakteure einer Wirtschaftszeitung. Gegenstand dieser Regeln war u.a. der Handel mit Wertpapieren und nebenberufliche Aktivitäten. Betriebsrat und Arbeitgeber haben über das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates bei der Einführung von Ethikregeln gestritten und letztlich die Arbeitsgerichtsbarkeit angerufen. Das BAG entschied, dass dem Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht zusteht.
BAG, Beschluss vom 28.05.2002 - 1 ABR 32/01 in NZA 2003, 166 ff.
Letzte Änderung: 31.10.2007