Anfechtung und Widerruf einer Beendigungsvereinbarung
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer fristgemäßen Kündigung und einer von der Beschäftigten unterzeichneten "Kündigungsschutzklageverzichtserklärung" sowie einem von ihr gestellten
Auflösungsantrag. Der Beschäftigten wurde vorgehalten, sie habe einen Diebstahl versucht. In den geführten Gesprächen wurde dieser Sachverhalt nicht abschließend geklärt, dennoch unterzeichnete die Person
eine von der Arbeitgeberin vorgelegte Erklärung, die zur Beendigung des Arbeitsverhältnis geführt hat. Gegen die ausgesprochene Kündigung hat sich die Beschäftigte zur Wehr gesetzt und die
Klageverzichtserklärung angefochten.
Die Klage war nicht erfolgreich, das BAG entschied, dass eine am Arbeitsplatz geschlossene arbeitsrechtliche Beendigungsvereinbarung kein Haustürgeschäft sei und deshalb auch nicht zum Widerruf der Erklärung berechtige.
BAG, Urteil vom 27.11.2003 - 2 AZR 135/03
Ähnlich BAG, Urteil vom 27.11.2003 - 2 AZR 177/03, jeweils in BB 2004, 1852ff, 1858f
Hinweis: In den zwei geläufigsten Fallkonstellationen hat das BAG mit weitgehend identischer Begründung ein Widerrufsrecht gem. §§ 312, 355 BGB verneint.
Letzte Änderung: 31.10.2007