Grenzen der Auseinandersetzung
Der antragsstellende Betriebsrat und der beschwerdeführende Arbeitgeberin streiten darüber, ob der Betriebsrat die durch Aus-hänge der Arbeitgeberin der Belegschaft bekannt gemachten Äußerungen zu seinem Verhalten im Zusammenhang mit der angestrebten Neuregelung der Arbeitszeit hinzunehmen hat oder insoweit Unterlassung verlangen kann. Der Streit der Betriebsparteien war mit Worten heftig geführt worden. Der Ar-beitgeber hat per Aushang die Belegschaft über die einzelnen Dialoge berichtet und der Betriebsrat verlangt nunmehr die Rücknahme. Das Arbeitsgericht entschied, dass zur vertrauensvollen Zusammenarbeit der ehrliche und offene, aber auch respektvolle Umgang der Betriebspartner miteinander gehöre. An diesen Grundlagen dürfen weder Betriebsrat noch Arbeitgeber rütteln; Treu und Glauben soll das Verhalten der Betriebspartner prägen. Den Grundsatz der vertrauensvollen Zusammenarbeit hätten - so das LAG - beide Betriebspartner auch in der betriebsöffentlichen Auseinandersetzung zu beachten. Insoweit gehöre zur Meinungsfreiheit der Arbeitgeberin nicht, den internen Dialog in einem Aushang widerzugeben. Der Betriebsrat kann insoweit die Unterlassung von der Arbeitgeberin verlangen.
LAG Nds, Beschluss vom 06.04.2004 -
1 TaBV 64/03; rkr; in DB 2004, 1735f
Letzte Änderung: 31.10.2007