Zustimmung zu Kündigung
Das BetrVG bestimmt, dass die Beteiligungsrechte des Betriebsrates bei Kündigung durch Betriebsvereinbarung erweitert werden können. § 102 Abs. 6 BetrVG eröffnet den Betriebspartnern die Möglichkeit, durch Betriebsvereinbarungen festzulegen, dass die Kündigungen der Zustimmung des Betriebsrates bedürfen und dass bei Meinungsverschiedenheiten über die Berechtigung der Nichterteilung der Kündigung die Einigungsstelle entscheidet. So die ständige Rechtsprechung des BAG zu dieser Vorschrift. Das BAG hat weiter entschieden, dass das Erfordernis der Zustimmung des Betriebsrates zur Kündigung auch in einem Tarifvertrag vereinbart werden kann.
BAG Urteil vom 23.04.2009 - 6 AZR 263/08 - DB 2009, 1995ff
Letzte Änderung: 07.11.2009