Abmahnung
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer Abmahnung. Arbeitgeberseitig bestand das Interesse, die Entgelte abzusenken. Hierzu sollten mit den Beschäftigten die entsprechenden Gespräche geführt und
Vereinbarungen getroffen werden. Teilweise führten diese Gespräche nicht zu den vom Arbeitgeber gewünschten Ergebnissen.
Daraufhin lud der Arbeitgeber die Beschäftigten - in Anwesenheit der Beschäftigtenvertretung - zu einem Personalgespräch im Büro des Personalleiters ein. Die Klägerin des hiesigen Verfahrens erschien im Büro
des Personalleiters und hat deutlich gemacht, dass sie nur bereit ist ein gemeinsames Gespräch mit den anderen Beschäftigten zu führen. Dies lehnte die Geschäftsleitung ab. Daraufhin wurde eine Abmahnung
ausgesprochen; der Arbeitgeber hat der Beschäftigten vorgeworfen, gegen die allgemeine Dienstpflichten verstoßen und die arbeitsvertraglich geschuldete Arbeitsleistung verweigert zu haben. Die Klage gegen die Abmahnung war
erfolgreich. Das BAG entschied, dass das Weisungsrecht des Arbeitgebers darauf beschränkt sei "Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung", sowie "Ordnung und Verhalten im Betrieb" zu bewerten. Der Arbeitgeber könne auch, so das
BAG, die Weisung erteilen, an Gesprächen, die die Personalleitung angesetzt hat, teilzunehmen. Die Teilnahme an solchen Gesprächen könne aber vom Arbeitgeber nicht durch einseitige Anordnung zur verbindlichen Dienstpflicht
erhoben werden.
BAG Urteil vom 23.06.2009 - 2 AZR 606/08 - DB 2009, 1991 ff
Letzte Änderung: 07.11.2009