Stammbelegschaft und Leiharbeit

IG Metall Kurz und bündig

10.11.2009 Praktische Informationen für die Betriebsratsarbeit - 3/09 - November 2009

Die Parteien streiten um die Rechtswirksamkeit einer betriebsbedingten Kündigung. Die Arbeitgeberin betreibt ein Entsorgungsunternehmen mit mehreren Betriebsstätten. Das Arbeitsverhältnis des Klägers begann im Februar 1999 und er wurde als Fahrer eingesetzt. Die Arbeitgeberin beschäftigt darüber hinaus Leiharbeitnehmer. In der Betriebsstätte, in der der Kläger beschäftigt war, waren täglich mindestens ein, manchmal sogar acht Leihkräfte - durchschnittlich vier bis fünf - beschäftigt, teilweise auch als Fahrer. Die Kündigung des Klägers blieb erfolglos, da dringende betriebliche Gründe nach Ansicht des LAG nicht vorgelegen hätten. Der Arbeitgeber müsse - so das LAG - sich die mit Leiharbeitnehmern besetzten Beschäftigungspositionen als betriebliche Arbeitsplätze zurechnen lassen. Anders ausgedrückt: Beschäftigt ein Arbeitgeber dauerhaft Leiharbeitnehmer, so hat er zur Vermeidung einer betriebsbedingten Kündigung eines Stammbeschäftigten zunächst den Einsatz eines Leiharbeitnehmers zu beenden, soweit dieser auf einem für die Stammkräfte geeigneten Arbeitsplatz beschäftigt wird.

LAG Berlin - Urteil vom 3. März 2009 - 12 Sa 2468/08 - rkr. - DB 2009, 1353 f

Letzte Änderung: 07.11.2009