Erklärung des Betriebsrates per E-mail

IG Metall Kurz und bündig

09.11.2009 Praktische Informationen für die Betriebsratsarbeit - 3/09 - November 2009

Streitig war die Einstellung eines Beschäftigten. Der Betriebsrat hatte der Einstellung widersprochen, da nach seiner Auffassung die Eingruppierung nicht ordnungsgemäß war. Die fehlende Zustimmung wurde vom Betriebsrat per E-Mail dem Arbeitgeber zugeleitet. Die E-Mail selbst war gekennzeichnet mit dem Namen der Absenderin einschließlich Grußformel und nochmals mit dem Namen des entsprechenden BR-Mitglieds. Im Verfahren hat der Arbeitgeber u.a. eingewandt, dass die Zustimmung schon allein deshalb erteilt sei, da wegen dem fehlenden Schriftformerfordernis die Wochenfrist abgelaufen sei und deshalb die Zustimmung als erteilt gelten müsse (§ 99 Abs. 3 Satz 2 BetrVG). Dem hat das BAG widersprochen. Der BR habe sehr wohl innerhalb der Frist die Zustimmung verweigert. Eine E-Mail und hier insbesondere die im Streit befindliche E-Mail genüge den Schriftformerfordernissen von § 126 b BGB.

BAG Beschluss vom 10. März 2009 - 1 ABR 93/07 - DB 2009, 1301 f
(siehe auch ähnliche Entscheidung des BAG vom 09.12.2008 - 1 ABR 79/07 - DB 2009, 1357 ff).
Hinweis: Auch wenn das BAG klargestellt hat, dass Betriebsrat und Arbeitgeber zur Wahrung der Mitbestimmungsrechte sehr wohl die notwendigen Erklärungen per E-Mail abgeben können, ist die traditionelle Schriftform dennoch empfehlenswert, da auf diese Weise niemals die Richtigkeit und Originalität der Erklärung in Zweifel gezogen werden kann.

Letzte Änderung: 07.11.2009