Aufsichtsrat - Betriebsrat

IG Metall Kurz und bündig

09.11.2009 Praktische Informationen für die Betriebsratsarbeit - 3/09 - November 2009

Die Arbeitgeberin begehrt die Ersetzung die Ersetzung der vom Betriebsrat verweigerten Zustimmung zur außerordentlichen Kündigung eines Mitglieds des Betriebsrates. Das Mitglied des Betriebsrates war auch gleichzeitig Mitglied des Aufsichtsrates und dieser beriet in einer Sitzung umfangreiche Akquisitionsvorhaben.
Darüber berichtete das Aufsichtsratsmitglied später im Betriebsrat, dessen Vorsitzender er ist. Die Arbeitgeberin hat davon erfahren und hat deshalb beim Betriebsrat die Zustimmung zur außerordentlichen Kündigung wegen der Verletzung der behaupteten Geheimhaltungspflichten beantragt. Der Betriebsrat hat die Zustimmung nicht erteilt. Das Zustimmungsersetzungsverfahren war in allen drei Instanzen erfolglos. Das BAG entschied, dass ein Verstoß der Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat gegen seine Pflichten aus dem Aufsichtsratsmandat u.a. durch die Abberufung aus dem Aufsichtsrat gemäß § 103 Abs. 3 AktG sanktioniert werden könne. Eine außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses hingegen sei nur zulässig, wenn zugleich eine arbeitsvertragliche Pflichtverletzung vorliegt und die Auswirkungen auf das Arbeitsverhältnis so schwerwiegend ist, dass jede weitere Beschäftigung dem Arbeitgeber unzumutbar sei.

BAG Beschluss vom 23. Oktober 2008 - 2 ABR 59/07 - DB 2009, 1131 ff
Hinweis: Das BAG hat weiter entschieden, dass eine Verschwiegenheitspflicht der Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat auch grundsätzlich gegenüber dem Betriebsrat und seinen Mitgliedern bestehe.

Letzte Änderung: 07.11.2009